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Löchriges Bankgeheimnis

Verlängerte Verjährungsfristen

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Das Gesetz (BGBl 2009 I S. 2302) sieht dem Grunde nach eine schwarze Liste von unerwünschten Steueroasen vor, auf die die Bundesregierung mit Zustimmung vom Bundesrat Länder und Finanzzentren per Rechtsverordnung setzen kann (Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung ; mehr dazu im Beitrag "Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Flankierende Verordnung"). Gibt es Berührungspunkte zu solchen Ländern, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben, drohen
Einschränkungen bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben,
erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland sowie
erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden.

Auslöser ist die Aufforderung des Deutschen Bundestags, der Steuerhinterziehung durch Entwicklung von Abwehrmaßnahmen gegen Staaten und Gebiete entgegenzutreten, die sich weigern, die Standards der OECD anzuerkennen, insbesondere zum Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen (BT-Drucks. 16/11389, 16/9421, 16 /9168). Hinzu kommt ein Vorschlag der EU-Kommission vom 2.2.2009, eine an OECD-Standards orientierte neue Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung einzuführen.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das von Bundestag und -rat beschlossene Gesetz eine Reihe von Einzelmaßnahmen vor. So kann der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Zahlungen an Personen/Personenvereinigungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat ohne Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD geleistet werden. Auch Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren können genauso ganz oder teilweise ausgeschlossen werden wie die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sowie nach einem DBA.

Um Druckmittel gegen die Steueroasen aufzubauen, entfallen diese besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten, wenn mit dem jeweiligen Staat oder Gebiet ein DBA besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend dem OECD-MA vorsieht, das Land entsprechende Auskünfte ohne ein solches Abkommen erteilt oder zumindest neue Öffnungstendenzen signalisiert.

Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme von Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem betroffenen Gebiet, muss der Betroffene die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Zudem ist die Finanzbehörde dann zu bevollmächtigen, mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den benannten Kreditinstituten geltend zu machen. Sofern sich Bürger oder Firmen hierbei wenig kooperativ zeigen, drohen Schätzungen unter der Annahme von Kapitaleinkünften im Ausland.

Darüber hinaus ist eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei den Überschusseinkünften vorgesehen, die dann in eine generelle Außenprüfung mündet. Zudem sollen die Zollkontrollen über Barmittel hinaus auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt werden. Damit entwickelt sich der verdächtige Bankbeleg aus Vaduz oder Zürich zur informativen Kontrollmitteilung fürs Wohnsitzfinanzamt. Im Einzelnen sind das folgende Maßnahmen:
Grundsatz: Es kommt zu besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn Länder keine Auskünfte an ausländische Steuerbehörden erteilen und diese Staaten auch keine Öffnungstendenzen avisieren.
Folge: Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten kann von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden und bei Einnahmen von Gesellschaften aus nicht kooperierenden Staaten können die Vorteile des Teileinkünfteverfahrens ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Transparenz: Unternehmen und Anleger haben die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in ihrem Namen Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten in Steueroasen geltend machen zu können.
Nachteile: Für Kapitalgesellschaften kann die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG von Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden. Ausländischen Gesellschaften kann die Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer ganz oder teilweise versagt werden.
Testat: Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einer Steueroase ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Dabei wird die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Unterlagen: Für Privatpersonen kommt es zu einer neuen Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren bei den Überschusseinkünften, sofern deren positive Summe mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt. In diesem Fall kann ohne Angaben von Gründen eine Außenprüfung angeordnet werden.
Hausbesuch: Eine steuerliche Betriebsprüfung kann darüber hinaus angeordnet werden, wenn der erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandsbezug nicht nachgekommen wird. Dabei kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld zur Folge haben.
Sanktionen: Kommt ein Stpfl. seinen erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die zuständige Finanzbehörde ihm für die Zukunft die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Unterlagen aufgeben. Hierüber soll es der Außenprüfung leichter gemacht werden.
Grenzkontrolle: Zollbeamte dürfen auf der Suche nach Barmitteln ab 10.000 EUR auch Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung prüfen. Gefundene Bankbelege dürfen zur weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden.
Schätzung: Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert oder verletzen Anleger und Unternehmer ihre Mitwirkungspflichten kommt eine Schätzung in Betracht. Dabei wird unterstellt, dass Einkünfte im Ausland vorhanden sind.