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III. Tipps/Hinweise für Arbeitgeber u.Arbeitnehmer


Gemischte Aufwendungen

Aufteilungsmaßstab

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischter Aufwendungen geändert. Danach sind Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Werbungskosten abziehbar bzw. steuerfrei zu erstatten. Nunmehr können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nichtabziehbare private Aufwendungen aufgeteilt werden. Voraussetzung: Die beruflich veranlassten Zeiten stehen fest und sind nicht von untergeordneter Bedeutung. Nur wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, können die Aufwendungen - insgesamt - nicht berücksichtigt werden.

Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung: Sie erkennt bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung von weniger als 10 % die Aufwendungen in vollem Umfang als abziehbare Werbungskosten an. Jedoch muss der Reise ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liegen. Das ist der Fall, wenn z.B. der Arbeitnehmer aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen ortsgebundenen Pflichttermin wahrnimmt oder der Unternehmer einen ortsgebundenen Geschäftsabschluss tätigt und die Reise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

Bei einer untergeordneten beruflichen Mitveranlassung von weniger als 10 % sind die Aufwendungen hingegen in vollem Umfang nichtabziehbar.

Die Aufteilung der Kosten ist nach objektiven, also nach außen erkennbaren und nachvollziehbaren Kriterien vorzunehmen, z.B. nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen oder nach Köpfen. Auch eine Schätzung des beruflichen Anteils ist möglich.
Hinweis: Aufgrund der geänderten Rechtsansicht bietet es sich bei auswärtigen Geschäftsterminen an, die Reise durch vorangehende oder nachfolgende Privataufenthalte zu verlängern. Auch bei Firmenjubiläen, an denen neben guten Geschäftsfreunden und -partnern auch private Gäste teilnehmen, ist künftig ein anteiliger Betriebsausgabenabzug zulässig.


Private Pkw-Nutzung

Änderungen bei der 1%-Regelung

Die 1%-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Nach Ansicht des BFH kann aus der bloßen Bereitstellung eines Kfz zu betrieblichen Zwecken nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass ein Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.
Es gibt weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Kfz aus einem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt privat nutzt, so der BFH weiter. Zudem lässt sich ein für die Privatnutzung sprechender Anscheinsbeweis umso leichter erschüttern, je geringer der Unterschied zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers ausfällt oder wenn er aufgrund seiner herausgehobenen Position im Betrieb jederzeit auf den Firmenwagen zugreifen kann.


Fahrzeugbezogene 1%-Regelung kann zu Mehrfachbesteuerung führen - Was ist zu tun?

Befinden sich im Betriebsvermögen mehrere Kfz, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, wendet der BFH bei selbständig tätigen Unternehmern die 1%-Regelung auf sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge an, bei denen die private Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Es gilt damit eine fahrzeugbezogene und nicht eine personenbezogene Anwendung der 1%-Regelung.
Das führt in vielen Fällen zu grotesken, unangemessenen Ergebnissen, muss aber zur Kenntnis genommen werden. Um hohe steuerliche Belastungen zu vermeiden, ist in der Regel nur die Führung von Fahrtenbüchern für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge anzuraten.

Beispiel: Im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers befinden sich zwei Fahrzeuge, ein BMW Z1 (Bruttolistenpreis: 44.000 €) und ein Mercedes Kombi E-Klasse (Bruttolistenpreis: 55.000 €), die jeweils zu über 50 % betrieblich genutzt werden. Fahrtenbücher werden nicht geführt. Dem Unternehmer werden daher nach der BFH-Rechtsprechung insgesamt 990 € im Rahmen der 1%-Regelung zugerechnet und nicht wie bisher der höhere der beiden Werte (= 55.000 € x 1 % = 550 €).

Das BFH-Urteil lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Lohnbesteuerung von Arbeitnehmern übertragen, denen mehrere Firmenwagen zur Verfügung stehen. Denn die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen (z.B. Kinder) scheidet immer dann aus, wenn dem Arbeitnehmer nicht alle Fahrzeuge zur freien Verfügung überlassen werden, sondern er sich stets zwischen mehreren Fahrzeugen entscheidet muss. Hier spricht einiges dafür, den Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde zu legen. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.


Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Nach Ansicht des BFH sind die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers mit einem Firmenwagen nur mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für solche Fahrten nutzt. Das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer belegen kann, wie viele Fahrten im jeweiligen Kalendermonat zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte tatsächlich durchgeführt worden sind, z.B. anhand einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder von Reisekostenabrechnungen.
Die Finanzverwaltung wendet die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung über diesen Einzelfall hinaus nicht an und setzt weiter - unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten - für jeden Monat und je Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens an. Zurzeit sind wieder Verfahren vor dem BFH anhängig.
Hinweis: Gegen (Lohnsteuer-)Nachforderungs- bzw. Haftungsbescheide sollten Sie daher unter Hinweis auf die vor dem BFH anhängigen Verfahren Einspruch einlegen.


Abfindung

Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses

Zuflüsse einer Abfindung können so steuerwirksam gestaltet werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses von seiner ursprünglichen Fälligkeit auf einen späteren Termin verschieben. Das hat der BFH entschieden. Als Konsequenz aus der Entscheidung können nicht nur Abfindungen, sondern auch andere Gehaltsbestandteile wie Boni, Gratifikationen oder Tantiemen mit steuerlicher Wirkung in spätere Jahre verschoben werden.
Um sicherzustellen, dass Abfindungen nach der sog. Fünftelregelung begünstigt besteuert werden, muss die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt werden. So entsteht durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung. Eine solche Zusammenballung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich dadurch ein Progressionsnachteil ergibt.
Die Rechtsprechung lässt die Fünftelregelung aber zu, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr nur eine geringfügige Teilleistung (z.B. 1.000 €) und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung im anderen Jahr in einem Betrag (z.B. 76.000 €) erhalten hat. Wann von einer geringfügigen Teilleistung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt, so dass in Zweifelsfällen auf eine solche Aufteilung verzichtet werden sollte.


Neue Verwaltungsanweisungen

Lohnsteuer-Richtlinien 2011 in Arbeit

Richtlinien sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber Arbeitgebern und -nehmern die Handhabung durch die Finanzbehörden vor. Deshalb müssen Sie die Änderungen durch die geplanten neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR 2011) beachten. Sie gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2011, erfassen aber auch die Vorjahre, wenn sie lediglich die geltende Rechtslage erläutern oder vor 2010 geänderte Vorschriften betreffen. Nachfolgend einige wichtige Punkte für die Praxis:
Firmenwagen: Setzt der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil nach den im Fahrtenbuch nachgewiesenen Kosten an, bleiben die vom Arbeitnehmer übernommenen Aufwendungen außer Ansatz. Dies gilt auch für alle anderen Beiträge wie z.B. für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten einer Privatfahrt sind in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.
Fortbildung: Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im überwiegend betrieblichen Interesse durchgeführt werden. Dem betrieblichen Interesse steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Kosten allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsschluss schriftlich zugesagt hat.
Kundeneinsatz: Unabhängig von der Dauer der Tätigkeit handelt es sich bei betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers nicht um regelmäßige Arbeitsstätten. Demzufolge sind die Fahrten günstig nach den Regeln für Dienstreisen und nicht nur über die Entfernungspauschale absetzbar.
Kindergarten: Der steuerbefreite Zuschuss setzt voraus, dass der Zuschuss für die Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Zahlung durch Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld schadet dagegen nicht.
Doppelte Haushaltsführung: Ein Arbeitnehmer kann seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und dort einen Zweithaushalt begründen.
Lohnsteuerkarte: Verluste aus Kapitalvermögen werden nur noch ausnahmsweise als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.


Häusliches Arbeitszimmer

Neuregelung auf den Weg gebracht

Die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit ein Abzug selbst dann untersagt ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Entscheidung des BVerfG betrifft vor allem Lehrer, Außendienstmitarbeiter, Journalisten oder Architekten etc. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 zu beseitigen. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung dazu Stellung bezogen, so dass seit dem 10.09.2010 Folgendes gilt:
1. Enthalten Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide bereits einen Vorläufigkeitsvermerk zu dieser Frage, ist bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen. Wird im Vorgriff auf die Neuregelung eine vorläufige steuermindernde Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers beantragt, bestehen keine Bedenken, einen vorläufigen Steuerbescheid zu erlassen, in dem die Aufwendungen bis zu 1.250 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
2. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen weiterhin bis zum Inkrafttreten der Neuregelung. Eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung gilt unverändert fort. An ihrer Stelle kann auch ein vorläufiger Abhilfebescheid erlassen werden. Noch nicht veranlagte Steuerfälle sind aus verwaltungsökonomischen Gründen bis zur Neuregelung vorläufig zu veranlagen. Auch hier sind die Aufwendungen bis zu 1.250 € als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hinweis: Der Erlass der Finanzverwaltung eröffnet keine Möglichkeit für die Änderung von bereits bestandskräftigen Bescheiden. Das betrifft vor allem nichtangefochtene Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007, denen noch kein Vorläufigkeitsvermerk von Amts wegen beigefügt worden ist. Die neue gesetzliche Regelung ist im JStG 2010 enthalten. Entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung sind trotz der Rückwirkung für die Jahre ab 2007 Änderungen bestandskräftiger Bescheide nicht vorgesehen. Die Gesetzesfassung lehnt sich an die alte Gesetzeslage vor Inkrafttreten der verfassungswidrigen Änderung an und erlaubt einen Abzug von bis zu 1.250 € als Werbungskosten, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.


Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte

Pflichtveranlagung soll künftig eingeschränkt werden

Der Gesetzgeber will mit dem JStG 2010 die Pflichtveranlagung bei unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern bei Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte sowie auf der Lohnsteuerabzugsbescheinigung einschränken. Eine Pflichtveranlagung soll künftig nur noch durchgeführt werden, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn eines Arbeitnehmers 10.200 € übersteigt, bei zusammenveranlagten Ehegatten, wenn der von beiden insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 € übersteigt. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten.


Lohnsteuerkarte 2010

Übergangsregelung für 2011

Da die Gemeinden für 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr ausstellen, das elektronische Verfahren aber erst ab 2012 gelten soll, sieht der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf des JStG 2010 eine Übergangsregelung vor: Die Lohnsteuerkarte 2010 bleibt auch für das Übergangsjahr 2011 gültig. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnsteuerkarte 2010 aufbewahren und die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gegebenenfalls umzurechnen. Wird das Arbeitsverhältnis im Jahr 2011 beendet, ist die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer wieder auszuhändigen. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens im Jahr 2012 darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.

Hinweis: Ab 2011 werden alle Änderungen und Eintragungen von den Finanzämtern durchgeführt.


Lohnsteuer

Frühstückskosten bei Hotelübernachtung

Die lohnsteuerliche Behandlung von Frühstückskosten bei beruflich veranlassten Übernachtungen hängt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Vorgriff auf die Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 davon ab, ob eine arbeitgeberveranlasste Mahlzeitengestellung vorliegt oder der Arbeitnehmer die Übernachtung selbst organisiert hat. Eine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber ist anzunehmen, wenn die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zur Übernachtung mit Frühstück führt und der Arbeitgeber die Aufwendungen deshalb ersetzt, die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und der Arbeitgeber selbst oder eine durch ihn beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt.

Gleiches gilt, wenn zwar der Arbeitnehmer die Buchung vornimmt, das aber aufgrund einer Dienstanweisung des Arbeitgebers erfolgt. Bei einer solchen arbeitgeberveranlassten Mahlzeitengestellung ist weiterhin der Sachbezugswert für ein Frühstück als Arbeitslohn anzusetzen (für 2010: 1,57 €). Werden dem Arbeitnehmer bei der Reisekostenabrechnung 1,57 € abgezogen, beträgt der geldwerte Vorteil 0 € und eine Lohnversteuerung wird vermieden.

Fehlt eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, z.B. weil der Arbeitnehmer das Hotelzimmer eigenverantwortlich bucht, gilt: Ist der Preis für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, muss der Gesamtpreis der Rechnung zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten um 4,80 € (20 % von 24 €) gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn in der Rechnung die übrigen, dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen unaufgegliedert in einem Sammelposten ausgewiesen werden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als steuerfrei ersetzbare Reisenebenkosten zu behandeln, wenn keine Nebenleistungen enthalten sind, die nicht als Reisenebenkosten gelten (z.B. Pay-TV oder Massagen).
Wird das Frühstück in der Rechnung gesondert ausgewiesen, müssen dessen tatsächliche Kosten (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) angesetzt werden. Das ist für den Arbeitnehmer nachteilig, wenn das Frühstück - wie regelmäßig - teurer als 4,80 € ist.


Antragsveranlagung

Zweijahresfrist ist auch vor 2005 abgeschafft

Erzielen Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit? Die in der Vergangenheit gültige zweijährige sogenannte Antragsfrist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gilt nach einer Entscheidung des BFH jetzt auch schon für Veranlagungszeiträume vor 2005. Damit müssen die Finanzämter auch für Jahre vor 2005 Antragsveranlagungen bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum Stichtag (28.12.2007) noch nicht entschieden wurde. Die Anträge müssen aber innerhalb der allgemeinen Verjährungsfristen gestellt werden. Damit können Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, noch rückwirkend ab 2003 auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen.