Aktuelles
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Grenzüberschreitender Warenverkehr:
Neue Nachweispflichten ab 01.01.2012
Durch die im Dezember im BGBl verkündete Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wurden diverse Vorschriften in der UStDV mit Wirkung ab dem 01.01.2012 neu geregelt.
Das betrifft
* Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen in Drittländer und
* Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen im EU-Raum.
Zwar hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2012 eingeräumt, in der die alte Rechtslage aus dem Vorjahr angewendet werden darf. Dennoch sollten Unternehmer den innerbetrieblichen Aufwand für die Umsetzung der neuen formalen Vorgaben nicht auf die lange Bank schieben. Um die Steuerfreiheit von Ausfuhren in ein Drittland und von innergemeinschaftlichen Lieferungen nachzuweisen, benötigt der Unternehmer bestimmte Belege. Wer den Grenzübertritt seiner Ware nicht ordnungsgemäß nachweisen kann, zahlt im Regelfall Steuer nach.
Im Rahmen der Umstellung sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1.
Ausfuhren in ein Drittland: Werden Ausfuhren im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet, sind sie durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Nur wenn in Versendungsfällen die Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Auch die Nachweisführung durch einen vom Frachtführer unterschriebenen Frachtbrief kommt dann in Betracht. Das Dokument muss dann jeweils die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten. Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, weil sie zum Beispiel die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten, bleibt im Wesentlichen die Nachweisführung wie bislang erhalten.
2.
Innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU: Hier gilt als einheitliches Nachweisdokument neben einem Doppel der Rechnung die sogenannte Gelangensbestätigung. Hierbei handelt es sich um einen Beleg, der vom Abnehmer des Lieferers ausgestellt sein und folgende Pflichtangaben enthalten muss:
* Name und Anschrift des Abnehmers
* Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
* Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
* Ausstellungsdatum der Bestätigung
* Unterschrift des Abnehmers
Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Verkäufer der Ware oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Ausfuhrhändler eingeholt, so muss der wiederum gegenüber seinem Auftraggeber schriftlich versichern, dass er über die benötigte Bestätigung des Abnehmers verfügt. Diese Vorgabe verpflichtet also ausländische Unternehmenskunden zur Mitwirkung, um die Nachweisvorschriften des deutschen Fiskus zu erfüllen. Dabei kennen sie diese vielfach gar nicht und die Motivation zur Mitwirkung wird wahrscheinlich nicht allzu eifrig sein.
Der Liefernde steht also vor dem Problem, sich schon bei Kundenbestellung einem Risiko auszusetzen, dass er später die benötigten Unterlagen für die Steuerfreiheit nicht oder nicht korrekt erhält. Es ist zudem ungewiss, ob die beauftragte Spedition bereit sein wird, diese Bestätigungen beim Empfänger einzuholen. Will er diesem Risiko aus dem Weg gehen, muss er vorab vorsichtshalber mit Steuer abrechnen.
Da tröstet auch der kurze Zeitaufschub durch die Übergangsregelung nur wenig. In der Übergangsfrist bis zum 31.03.2012 werden Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Viele neue Belegpflichten für den Unternehmer dienen der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, etwa die zwingende Angabe der eindeutig zu identifizierenden Nummern bei Pkws für die Steuerfreiheit von grenzüberschreitenden Lieferungen. Damit nimmt der Aufwand insbesondere dadurch zu, dass es zu einer Umstellung der bisherigen Soll- auf Muss-Vorschriften bei den Nachweiserfordernissen kommt.
Hinweis: Mit Schreiben v. 09.12.2012 wurde den Wirtschaftsverbänden der Entwurf eines BMF-Schreibens zu den neuen Nachweispflichten zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf enthält auch ein Muster einer Gelangensbestätigung in mehreren Sprachen. Das Schreiben beinhaltet die Anpassungen in der UStDV aufgrund der Änderungen. Diese sind auf nach dem 31.12.2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden, sofern nicht die Übergangsregelung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen wird.
Praxishinweis:
Durch die Mantelverordnung kommt es auch in zwei weiteren Bereichen zu Änderungen:
1.
Ein Unternehmer, der Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft (etwa eine Wechselstube auf einem Flughafen oder im Bahnhof), führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. Daher wurde der bisherige Begriff „Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln" ersetzt durch „sonstige Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen". Damit sind die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen nicht mehr anwendbar. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die vor dem 01.10.2011 ausgeführten Umsätze aus dem An- und Verkauf in- und ausländischer Münzen und Banknoten im Rahmen von Sortengeschäften abweichend hiervon noch als Lieferung behandelt.
2.
War die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bislang erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen, wenn die Vorsteuer auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Berichtigungsobjekts, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, nicht mehr als 2.500 € beträgt, können bei Wirtschaftsgütern, die ab dem 01.01.2012 angeschafft oder hergestellt werden, die Berichtigungen bereits für den Zeitraum durchgeführt werden, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben, also früher. Die derzeitige Regelung ist weiter gültig für Wirtschaftsgüter, die vor 2012 angeschafft oder hergestellt werden.
BMF-Schreiben v. 09.12.2011 - IV D 3 - S-7141/11/10003
BMF-Schreiben v. 05.10.2011 - IV D 2 - S-7100/08/10009 :002, BStBl 2011 I 982
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011, BGBl 2011 I 2416
BFH, Urt. v. 19.05.2010 - XI R 6/09, BStBl 2011 II 831
Der BFH prüft die Erbschaftsteuerreform 2009!
BFH, Beschluss vom 05.10.2011
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerreformgesetz 2009 kommt möglicherweise bald erneut auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand. Denn der BFH äußert in zwei Bereichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Fassung des ErbStG und hat daher in diesem Zusammenhang nun das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.
Im Wesentlichen geht es um zwei Bedenken.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz aufgrund des nur im Jahre 2009 geltenden gleichen Steuersatzes bei Anwendung der Steuerklassen II und III.
Übertriebene Steuerverschonung von Betriebsvermögen. Dies erscheint verfassungsrechtlich problematisch, da durch eine gezielte Gestaltung Sachverhalte begünstigt werden, deren Befreiung nicht sachgerecht ist.
Die Zweifel an der Erbschaftsteuerreform 2009 bestehen, da etwa Geschwister, Neffen und Nichten in der Steuerklasse II mit nicht verwandten fremden Dritten der Steuerklasse III gleich schlecht gestellt werden. Im Verfahren musste der Neffe auf den Nachlass seines Onkels nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € zum ungünstigsten Steuersatz von 30 % 9.360 € Erbschaftsteuer auf sein erhaltenes Bankguthaben von 51.266 € zahlen. Nach Ansicht des BFH ist zu entscheiden, ob diese Belastung verfassungsgemäß ist und inwieweit der Tarif deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Das gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Nachkommen generell durch die bloße Wahl bestimmter betrieblicher Gestaltungen eine Steuerfreiheit des Erbteils von 85 % oder sogar 100 % - unabhängig von der Vermögenszusammensetzung - erreichen können, während nach dem vom BVerfG beanstandeten alten Recht für Betriebsvermögen nur eine Steuerbefreiung von 65 % möglich war.
In dem weiter laufenden BFH-Verfahren muss entschieden werden,
* ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und
* ob die Regeln für das Betriebsvermögen deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil sie es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen - z.B. von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft oder von mehr als 25 % der Anteile an einer GmbH - die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.
Hierbei wird beispielsweise Kapitalvermögen als Festgeldguthaben in eine zu diesem Zweck gegründete Einmann-Gesellschaft als sog. „Spardosen-GmbH" eingelegt oder verkauft, möglicherweise sogar unter Stundung des Kaufpreises an eine weitere GmbH des Gesellschafters. Der BFH beanstandet, dass die Lohnsummen-Regelung ins Leere läuft, weil hier Vermögen ohne Mitarbeiter verwaltet wird.
Eine verfassungsrechtlich problematische Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass die Erbschaftsteuerreform ab 2009 ausdrücklich auch den Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft in die Steuervergünstigungen einbezieht. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Vollverschonung möglich - und dies für Privatvermögen mit ansonsten voller Besteuerung. Beim Besitzerwechsel fallen Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht an, wenn das Vermögen zuvor ins Betriebsvermögen eingelegt wurde und es sich dabei nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt.
Hinweis: Das BVerfG hatte bereits im alten Recht die Möglichkeit von Gewerbetreibenden, Betriebsvermögen in weitem Umfang steuerfrei zu stellen und so durch bilanzpolitische Maßnahmen auf die Steuerbelastung einzuwirken, aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch gewürdigt. Dieser Kritikpunkt besteht im neuen Recht nicht nur weiterhin, sondern hat sich sogar noch verschärft, denn durch die Schaffung gewillkürten Betriebsvermögens und durch weitere Gestaltungen bleiben nunmehr nicht nur 65 % (nach Abzug des Freibetrags von 225.000 €), sondern entweder 85 % oder sogar 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei.
Praxishinweis
Der BFH bittet das BMF um Mitteilung, welche praktischen Erfahrungen es bisher zu den aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Sollte die Prüfung der angesprochenen Verfassungsfragen einen Verstoß gegen das Grundgesetz ergeben, müsste der BFH das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen. Dem Tenor nach dürfte wahrscheinlich sein, dass der BFH auch bei der Neuregelung von der Verfassungswidrigkeit ausgeht. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass das Verfahren bald in Karlsruhe anhängig sein wird, und zudem denkbar, dass das BVerfG das neue ErbStG wie bereits 2006 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Änderung verpflichtet. Bis zu einem Urteil dürften allerdings Jahre vergehen.
In der Zwischenzeit sollten Betroffene alle Erbfälle und Schenkungen seit dem 01.01.2009 offenhalten und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, sofern die Verwaltung nicht dazu übergeht, die Steuerbescheide mit entsprechenden Vorläufigkeitsvermerken zu versehen.
Insbesondere sollten nicht näher verwandte Geschwister, Neffen, Nichten und Eltern beim Erwerb zu Lebzeiten ihre Erbschaftsteuerfälle 2009 über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Ihre Erfolgsaussichten sind nicht unrealistisch.
In Hinblick auf den weiteren Verfahrensverlauf sind zudem zwei Aspekte zu beachten:
Aktuell anstehende Schenkungen sollten mit einer vertraglichen Rückabwicklungsklausel ausgestattet werden. So kann man später noch auf Änderungen der Rechtslage reagieren.
Vermögensübertragungen als vorweggenommene Erbfolge sollten insbesondere im betrieblichen Bereich - wenn möglich - zeitlich vorgezogen werden, denn man darf davon ausgehen, dass die derzeitigen Regelungen im ErbStG günstiger sind als die möglicherweise anstehenden Änderungen.
BFH, Beschl. v. 05.10.2011 - II R 9/11
BVerfG, Beschl. v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl 2007 II 192
Elektronische Rechnung: Darauf müssen Sie jetzt achten!
Das am 04.11.2011 im Bundesgesetzblatt verkündete Steuervereinfachungsgesetz 2011 reduziert rückwirkend ab dem 01.07.2011 die Anforderungen an elektronische Rechnungen - sogenannte e-Rechnungen - deutlich. Um Rechnungsempfängern den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, mussten bisher bei e-Rechnungen spezielle Übermittlungsverfahren wie die technisch sehr aufwändige qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung der Rechnung per EDI verwendet werden, um die Authentizität und die Unversehrtheit der übermittelten Daten zu gewährleisten. Die Neuregelung erleichtert die Übermittlung erheblich. Nach wie vor ist die Erstellung von elektronischen Rechnungen aber von der Zustimmung des Empfängers abhängig. Die erforderlichen Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sind ebenfalls unverändert geblieben.
Neu ist, dass nunmehr viele in einem elektronischen Format ausgestellte und empfangene Rechnungen - technologieneutral - zum Vorsteuerabzug berechtigen, z.B. Rechnungen
* per E-Mail,
* im EDI-Verfahren,
* als Word-, PDF- oder Textdatei,
* per Computer-Telefax oder Fax-Server,
* mittels Datenträgeraustausch,
* mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder
* per De-Mail oder E-Post.
Dem Unternehmer ist es ausdrücklich freigestellt, wie er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherstellt. Er kann auch auf innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen. Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein internes Kontrollsystem implementiert wird. Hierüber muss beispielsweise geprüft werden, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde, ob der Aussteller tatsächlich einen Zahlungsanspruch hat und ob die von ihm angegebene Kontoverbindung korrekt ist. So wird gewährleistet, dass das Unternehmen tatsächlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung es auch verpflichtet ist.
Der Unternehmer ist in seiner Auswahl frei, ein für ihn geeignetes Kontrollverfahren zu finden. Dies kann etwa im Rahmen eines bereits eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber zum Beispiel auch durch manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Dies führt für den Unternehmer nicht zu einer zusätzlichen Verpflichtung zur Dokumentation des Kontrollverfahrens.
Mehr Arbeit als bei Papierrechnungen muss also nicht anfallen. Auch müssen Unternehmen zur Rechnungsprüfung keine neuen Verfahrensweisen innerhalb des Betriebs einrichten. Denn bei Eingang einer elektronischen Rechnung hat der Leistungsempfänger sich wie bei einer Papierrechnung von der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts zu überzeugen und die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Hinweis: Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug trägt der Unternehmer die Feststellungslast. Das sind insbesondere eine formal ordnungsgemäße Rechnung, ein Leistungsbezug für das Unternehmen und die Angabe der gesetzlich geschuldeten Steuer.
Elektronische Rechnungen unterliegen grundsätzlich den gleichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen wie Rechnungen in Papierform. Sie müssen in der Regel mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Sowohl Rechnungsaussteller als auch -empfänger müssen während der jeweils für sie geltenden Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.
Während das bislang durch Abheften im Ordner geschah, müssen e-Rechnungen zwingend in dem elektronischen Format aufbewahrt werden, in dem sie ausgestellt und empfangen wurden. Ein einfacher Rechnungsausdruck genügt daher nicht. Zudem sind die Daten vor Veränderungen zu schützen, und die Aufbewahrung hat nach einem Verfahren zu erfolgen, das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entspricht.
Praxishinweis
Die Veröffentlichung eines einführenden Verwaltungs-Schreibens zur Anwendung der Neuregelung ist geplant. Dies hat das BMF am 10.11.2011 online auf seinen Internetseiten angekündigt.
Als Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer müssen sowohl Rechnungen auf Papier als auch elektronische Rechnungen folgende Inhalte ausweisen:
* Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, wobei Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein müssen,
* die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder alternativ die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
* das Ausstellungsdatum,
* eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
* die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
* den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
* das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung,
* den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung vorliegt,
* bei Bauleistungen einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag (brutto inklusive Umsatzsteuer) von 150 € müssen nicht sämtliche Angaben enthalten.
Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 01.11.2011, BGBl I 2011 2131
Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen: Voraussetzungen und Umfang
Eigentümer eines Eigenheims oder einer Mietimmobilie werden durch das Betreiben einer Solaranlage zum Unternehmer, wenn sie die erzeugte Energie nicht nur für die eigenen vier Wände verbrauchen, sondern den Strom zu mindestens 10 % an öffentliche Netzbetreiber liefern. Dann können sie die komplette Vorsteuer aus dem Kauf und den Einbaukosten der Solaranlage beim Finanzamt geltend machen, sobald die Leistung erfolgt ist und die Rechnung hierüber vorliegt.
Dabei gilt der Grundsatz: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstands der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Der - ansonsten nicht unternehmerisch tätige - private Hausbesitzer hat bereits bei Bezug der Leistungen als Unternehmer zu gelten, wenn er zu diesem Zeitpunkt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine derartige Tätigkeit durch Betrieb auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke getätigt hat.
Der BFH hat sich in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage geäußert, soweit es um die Kosten für das Gebäude selbst geht.
Carport
Installiert der Hausbesitzer eine Solaranlage auf dem Dach seines Carports, in dem er seinen privat genutzten PKW unterstellt, kann er den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Nach der Rechtslage vor 2011 war er in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, musste aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung ist der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich, soweit Gebäudeaufwendungen auf die unternehmerische Verwendung entfallen. Die Vorsteuer für die Energiezellen hingegen kann der Hausbesitzer weiterhin voll absetzen.
Da das Dach für die Installation der Anlage erforderlich ist, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Vorsteuerbeträgen und den ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine Solaranlage auch unabhängig von einer Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann und dass eine Bodeninstallation durchaus möglich und üblich ist. Der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt. Hinzu kommt, dass der Betreiber eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen kann, wenn er die Anlage auf einem Gebäude anbringt.
Während der Hausbesitzer das Dach des Carports teilweise unternehmerisch nutzt, verwendet er den Carport selbst zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw. Diese teilweise unternehmerische und teilweise private Nutzung des Carports ermöglicht eine volle Zuordnung des Carports zum Unternehmen. Dem steht nicht entgegen, dass eine auf dem Dach eines Gebäudes montierte Solaranlage nach BGB kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist.
Schuppen
Installiert ein privater Stromerzeuger eine Anlage auf dem Dach eines nicht genutzten Schuppens, kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach UStG gilt die Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt.
Scheune
Wird das Dach einer schon vorhandenen leerstehenden Scheune neu eingedeckt und wird sodann eine Solaranlage auf dem Dach installiert, kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches teilweise beanspruchen. Das gelingt insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt.
Hinweis: In diesem Fall gilt die ansonsten notwendige 10-%-Mindestgrenze der unternehmerischen Nutzung nicht, weil es sich statt um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands hier um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen handelt.
Praxishinweis
Der BFH hat mit den Urteilen zwei grundsätzliche Fragen entschieden:
1. Das Wahlrecht auf Zuordnung eines nicht unternehmerisch genutzten Teils eines Gebäudes (Schuppens, Scheune usw.) zum Unternehmensvermögen ist davon abhängig, ob das Gebäude außerhalb des Unternehmens überhaupt genutzt wird. Wird das Gebäude sonst nicht verwendet, etwa bei einem Leerstand, besteht kein Zuordnungswahlrecht.
2. Bei der Nutzung eines Gebäudedachs oder der -wände ist der üblicherweise vorgesehene Flächenschlüssel für die erforderliche Vorsteueraufteilung ungeeignet. Daher führt nur der Umsatzschlüssel zu sachgerechten Ergebnissen. Hierzu müssen im Schätzungsweg fiktive Umsätze ermittelt werden.
Für den Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen ist bei der Herstellung eines neuen Gebäudes - wie des Carports - auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Dabei muss die unternehmerische Nutzung des Dachs mitberücksichtigt werden, weil dadurch Umsätze ausgeführt wurden, die nicht der Nutzfläche innerhalb des Gebäudes zugeordnet werden können. Zwar kommt bei Gebäuden nach Auffassung der Finanzverwaltung als sachgerechter Aufteilungsmaßstab in der Regel eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Nach Ansicht des BFH scheidet dies aber aus. Denn eine solche Aufteilung spiegelt nicht objektiv wider, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Solaranlage auf einem mit geringem Aufwand errichteten Gebäude - wie einem Carport - oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist.
Beim Umsatzschlüssel wird jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt. Das ist der fiktive Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet würde. Dieses Ergebnis wird dem fiktiven Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch privat genutzten inneren Teil des Gebäudes gegenübergestellt.
Hinweis: Zum 01.01.2011 steht der Vorsteuerabzug nur noch anteilig zu; er ist ausgeschlossen, soweit ein gemischtgenutztes Grundstück nichtunternehmerisch genutzt wird. Der volle Vorsteuerabzug bei gleichzeitiger Besteuerung der Privatnutzung gilt nach der Übergangsregelung unbegrenzt weiter, wenn das gemischtgenutzte Grundstück vor dem 01.01.2011 angeschafft, wenn der Bauantrag bis Ende 2010 gestellt oder wenn mit der Herstellung vor 2011 begonnen wurde.
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/09
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/10
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 21/10
Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2012: Achten Sie auf die Neuerungen!
Die Zeit der Lohnsteuerkarte ist abgelaufen: Im Oktober dieses Jahres gab es bereits zum zweiten Mal keine Post mehr von der Gemeinde. Künftig sind die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Informationen in der Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt. Diese persönlichen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber elektronisch abrufen.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Gesetz zur Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie ergeben sich zahlreiche Änderungen. Die OFD Münster weist jetzt auf zwölf Punkte aus beiden Gesetzen hin, die beim Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag bereits beachtet werden müssen:
Begünstigte Kinder über 18 werden ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt, wenn sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden, diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, oder wenn sie einen Freiwilligendienst leisten.
Nach dem EU-Beitreibungsrichtlinien-Gesetz sind auch Kinder zu berücksichtigen, die Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Diese Neuregelung ist erst nach Inkrafttreten des EU-Beitreibungsrichtlinien-Gesetzes möglich.
Volljährige Kinder können für Zwecke der ELStAM für mehrere Jahre berücksichtigt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Verhältnisse nicht ändern, z.B. weil sich das Kind in einer mehrjährigen erstmaligen Berufsausbildung befindet. Auch diese Neuregelung ist erst nach Inkrafttreten des EU-Beitreibungsrichtlinien-Gesetzes möglich.
Ab 2012 kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags auch dann beantragen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist für die Zeiträume nicht mehr möglich, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Großelternteil ist ab 2012 auch möglich, wenn das Kind zwar nicht zum Haushalt des Großelternteils gehört, diesen aber - z.B. mangels Leistungsfähigkeit der Elternteile - eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Enkelkind trifft.
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene können wie bisher für mehrere Kalenderjahre berücksichtigt werden. Stehen die Freibeträge dem Kind bzw. Ehegatten zu und werden sie auf eine andere Person übertragen, ist eine mehrjährige Speicherung aus technischen Gründen derzeit noch nicht möglich. Die betroffenen Fälle müssen daher auf Wiedervorlage genommen werden.
Bisher ist die Prüfung, inwieweit die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, für jeden Arbeitstag gesondert durchzuführen. Ab 2012 entfällt diese tageweise Prüfung. Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nur noch als Werbungskosten abgezogen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde schon ab 2011 auf 1.000 € erhöht.
Ab 2012 werden die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes unter 14 unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt anfallen oder nicht, als Sonderausgaben berücksichtigt.
Bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland ergeben sich nach einem aktuellen BMF-Schreiben bei der Ländergruppeneinteilung ab 2012 Änderungen bei einigen Staaten.
Ab 2012 wird der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt. Auch Ausbildungshilfen, die das Kind aus öffentlichen Mitteln bezieht, und Zuschüsse von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Freibetrag nicht mehr.
Die Regelungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall werden gesetzlich festgeschrieben. Dies ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Praxishinweis
Bundesweit informiert die Finanzverwaltung derzeit Arbeitnehmer über ihre zum 01.01.2012 gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge, soweit diese in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert sind und dem Arbeitgeber in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzämter sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer noch vor 2012 über ihre erstmals gebildeten ELStAM zu informieren. Die Schreiben müssen nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
Der Inhalt der Schreiben basiert auf dem Datenbestand vom 16.09.2011. Anträge auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Antrag als Alleinerziehender auf die Steuerklasse II, Berücksichtigung weiterer Kinder für den Lohnsteuerabzug, Antrag auf weitere Freibeträge wie z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben), die nach diesem Zeitpunkt gestellt oder bearbeitet wurden, sind in die Schreiben nicht mehr eingeflossen. Sie sind jedoch in der zentralen Datenbank berücksichtigt.
Im Gegensatz zum Jahreswechsel 2010/2011 werden vorhandene Freibeträge nicht automatisch für 2012 berücksichtigt. Freibeträge, beispielsweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Reisekosten oder doppelte Haushaltsführung, sollten daher bis zum Jahresende über den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag bei den Finanzämtern neu beantragt werden, damit sie ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können.
OFD Münster, Kurzinfo ESt 30/2011 v. 11.10.2011
BMF-Schreiben v. 04.10.2011 - IV C 4 - S-2285/07/0005 :005
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG), BT-Drucks. 17/6263 v. 22.06.2011
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 21.09.2011, BT-Drucks. 17/7025
