Aktuelles
Alle in dieser Homepage veröffentlichten Informationen sind unverbindlich. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater in jedem Fall zur aktuellen Rechtslage beraten !
Jegliche Haftung für in dieser Homepage veröffentlichte Inhalte wird hiermit ausgeschlossen.
Kein Aufteilungsverbot für gemischte veranlasste Reisekosten
Ist eine Reise beruflich und privat veranlasst, können Sie die Reisekosten aufteilen und den beruflichen Teil als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen. Mit dieser Entscheidung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Aufteilungsverbot endgültig gekippt.
Beachten Sie: Der absetzbare Teil ist nach dem Verhältnis der zeitlichen Reiseanteile vorzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die beruflich veranlassten Reiseteile feststehen und im Verhältnis zur Gesamtreisedauer nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Im Urteilsfall ging es um einen im IT-Bereich tätigen Arbeitnehmer, der an einer Computermesse mit Konferenz in Las Vegas teilgenommen hatte. Von den sieben Reisetagen entfielen vier auf die Messe/Konferenz und waren damit beruflich veranlasst. Die anderen drei Tage waren frei für private Unternehmungen. Der Arbeitnehmer kann jetzt 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten geltend machen.
Unser Tipp: Die BFH-Entscheidung ist auch auf andere gemischt veranlasste Aufwendungen übertragbar. Welche Folgen sie im Einzelnen hat, werden wir deshalb in einer nächsten Ausgaben ausführlich darstellen. (Beschluss vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06)
Pauschbeträge für Reisekosten ab dem 01.01.2010
Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG hat die Verwaltung die Übersicht über die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen mit Wirkung ab dem 01.01.2010 neu gefasst. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sowie für den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 und R 9.11 Abs. 8 LStR).
BMF-Schreiben v. 17.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10006
Verfassungsbeschwerden gegen Erbschaftsteuergesetz:
Beim BVerfG sind drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 anhängig (1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09). Hinzu kommt eine Beschwerde beim BFH (II B 168/09, vorgehend: FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, DB 09, 2577), ob die Verschärfung für die Steuerklasse II gegen den im GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie verstößt. Die Vorinstanz, das FG München, hat keine AdV gewährt, weil von einer möglichen Entscheidung des BVerfG höchstens eine befristete Weitergeltung des Gesetzes zu erwarten sei.
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß?
Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschl. v. 01.02.2006 - X B 166/05, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigende Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Im zeitlichen Geltungsbereich des AltEinkG geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschl. v. 01.02.2006 - X B 166/05, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG i.d.F. des AltEinkG) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Im zeitlichen Geltungsbereich des AltEinkG geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschl. v. 01.02.2006 - X B 166/05, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des AltEinkG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
In den vorstehend genannten Urteilen sowie zwei weiteren, nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten, Entscheidungen hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bereits im Beschluss vom 01.02.2006 (X B 166/05) vertretenen Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des AltEinkG ab dem 01.01.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Im AltEinkG beurteilt der Gesetzgeber auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind nach Auffassung des BFH begrifflich daher im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen; der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen aber durch eine gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet ("Doppelnatur" der Altersvorsorgeaufwendungen).
Der BFH hält dies für verfassungsgemäß. Ab dem Jahr 2025 seien solche Aufwendungen von Sonderfällen abgesehen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden. Nach dieser seien zwar im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteige. Diese gesetzliche Neuregelung sei hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhten, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürften. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zuflössen.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
In dem Urteil vom 18.11.2009 (X R 6/08) hat der BFH auch über die Verfassungsmäßigkeit der Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen entschieden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der von 2005 bis 2009 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der sog. Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 €, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 € abgezogen werden.
Nach Ansicht des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran beteiligt.
Eine weiter gehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die Aufwendungen für die übrigen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Versicherungsbeiträge fielen nicht unter die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie dienten nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.
Grundfreibetrag
In dem Urteil vom 18.11.2009 (X R 34/07) hatte der BFH zusätzlich über die Verfassungsmäßigkeit des im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigenden Grundfreibetrags zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum betrug danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 €.
Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Dass der Grundfreibetrag für zusammen zu veranlagende Ehegatten im Jahr 2005 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, ergebe sich auch daraus, dass der für Ehegatten im Jahr 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.329 € erheblich höher sei als das von der Bundesregierung ermittelte sächliche Existenzminimum.
Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 sind die Abzugsmöglichkeiten für sonstige Vorsorgeaufwendungen deutlich ausgeweitet worden. Seit Jahresbeginn können die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden, soweit sie der Basisabsicherung dienen. Alternativ sind die bisherigen Höchstbeträge für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf 1.900 € bzw. 2.800 € angehoben worden.
Seit 2010 beträgt der Grundfreibetrag für das Existenzminimum 8.004 € für Alleinstehende und 16.008 € für Verheiratete.
BFH, Urteile v. 18.11.2009 - X R 34/07 und X R 6/08, Urt. v. 09.12.2009 - X R 28/07
Stand: 26.01.2010
Solidaritätszuschlagsgesetz für 2005 verfassungsgemäß
Die Länge der Erhebungsdauer des Solidaritätszuschlags (SolZ) bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Länge der Erhebungsdauer des SolZ seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der SolZ der allgemeinen Einnahmeverbesserung zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Belastungen dienen. Dieser Gesetzeszweck ist gerichtlich nicht überprüfbar. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der beabsichtigte Gesetzeszweck im Jahr 2005 erreicht worden wäre, da der Bundeshaushalt nach wie vor mit den Kosten der Wiedervereinigung belastet war. Eine Selbstbindung des Gesetzgebers, die Erhebung des SolZ regelmäßig zu überprüfen, hat keine Gesetzeskraft erlangt. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Gesetzesbegründung ist eine politische Absichtserklärung, die ebenso wie diejenige zur Verwendung der Mittel aus dem SolZ keinen Prüfungsmaßstab bezüglich der Verfassungsmäßigkeit bildet. Die Erhebung des SolZ greift auch nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte der Steuerpflichtigen ein.
Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen war hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZ für den VZ 2007 bekanntermaßen anderer Auffassung (vgl. Beschl. v. 25.11.2009 - 7 K 143/08) und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Um unzählige Einsprüche zu vermeiden, erlässt die Finanzverwaltung spätestens seit dem 23.12.2009 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerbescheide ab 2005 vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 (vgl. BMF-Schreiben v. 07.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein anhängiger Einspruch wegen der Einkommensteuer nicht auch zugleich die Festsetzung des SolZ offen hält. Wurde also mit einem anhängigen Einspruch nicht zugleich auch die Festsetzung des SolZ angefochten, kann nunmehr nicht nachträglich die Vorläufigkeit des Bescheids bezüglich des SolZ erreicht werden.
FG München, Urt. v. 18.08.2009 - 2 K 108/08
Kleinunternehmer dürfen Steuersatz ausweisen
Erstellt eine Kleinunternehmerin Rechnungen, in denen kein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen ist, sondern nur die Angabe des Steuersatzes und ansonsten das Bruttoleistungsentgelt in einer Summe, liegt kein unberechtigter Umsatzsteuerausweis vor.
Gemäß § 14c Abs. 2 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Dies setzt voraus, dass der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag als Geldbetrag ausdrücklich in der Rechnung genannt ist. Allein die Angabe des Steuersatzes erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Allein die Angabe des Steuersatzes stellt keinen gesonderten Steuerausweis dar.
Sofern die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung für die Annahme einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG ausreichen würde, wäre es für die Klägerin nicht möglich, Kleinbetragsrechnungen zu erstellen, ohne die Umsatzsteuer hieraus zu schulden. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG ist jeder Unternehmer - d.h. auch ein Kleinunternehmer - zivilrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt. Ein Kleinunternehmer erfüllt diese Verpflichtung durch Ausstellen einer Kleinbetragsrechnung nur dann, wenn diese alle Voraussetzungen des § 33 UStDV erfüllt.
FG Hessen, Urt. v. 25.06.2009 - 6 K 565/09
Die weitere Rechtsprechung hierzu sollte jedoch im Auge behalten werden.
Welche Nachweise sind bei einem Reihengeschäft bei innergemeinschaftlicher Lieferung nötig?
Ein Unternehmer muss leicht nachprüfbar nachweisen, dass eine Beförderung oder Versendung durch ihn oder den Abnehmer erfolgt ist (§ 17a Abs. 1 UStDV). Die Vornahme eines Reihengeschäfts setzt eine einheitliche Zuordnungsentscheidung der Beteiligten voraus, in der die Beförderung einer der Lieferungen des Reihengeschäfts zuzuordnen ist. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht gewährt werden kann, wenn zwar feststeht, dass die Fahrzeuge ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, aber weder der Lieferer ein Belegnachweis führen, noch der in der angeblichen Lieferkette nachfolgende Unternehmer Anhaltspunkte für ein Reihengeschäft aufzeigen kann.
Bei einem Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG mit weiteren Abnehmern im EU-Ausland führt die Beauftragung der Versendung zu einer innergemeinschaftlichen Versendungslieferung mit Lieferort im Inland, es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer versendet hat. Wurde aber die Versendung von einem Abnehmer aus dem EU-Ausland in der Reihe in Auftrag gegeben, ist die Versendung dem letzten Lieferer in der Reihe zuzuordnen (Abschn. 31a Abs. 8 Satz 2 UStR). Die Lieferung ist in diesem Fall keine innergemeinschaftliche Lieferung und nicht steuerfrei, denn sie ist als vorangehende Lieferung am Ort des Versendungsbeginns ausgeführt, folglich im Inland, da dort die Versendung beginnt.
Die Vornahme eines Reihengeschäfts setzt eine einheitliche Zuordnungsentscheidung der am Reihengeschäft Beteiligten voraus, in der die Beförderung oder Versendung einer der Lieferungen des Reihengeschäfts zuzuordnen ist (Abschn. 31a Abs. 7 Satz 1 und 2 UStR 2008). Eine einheitliche Zuordnungsentscheidung kann demnach nur getroffen werden, wenn der erste Unternehmer von der Veräußerung an den dritten Unternehmer weiß.
Das Finanzgericht konnte es daher offenlassen, ob im Streitfall ein Buchnachweis vorlag, der die Beförderungen oder Versendungen der Kraftfahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zutreffend wiedergab (§ 17c Abs. 2 Nr. 8 und 9 UStDV).
FG München, Beschl. v. 26.08.2009 - 3 V 1503/09
