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Auflistung/Vordrucke für:


Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eigenständiger Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Sonnenenergie und normaler unternehmerischer Tätigkeit können in der Gewinnermittlung nicht zusammengefasst werden, so dass nur der Saldo steuerlich erfasst wird. Gewinne oder Verluste aus den beiden Unternehmensbereichen können nicht verrechnet werden.

Wird mit einer Photovoltaikanlage erzeugter Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies gilt auch, wenn sich die Anlage auf dem Dach eines privat genutzten Wohnhauses befindet und der Solarstrom teilweise in den eigenen, privaten Haushalt fließt. Durch die Anlage erwirtschaftete Gewinne oder Verluste zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und müssen bei der Einkommensteuer-Erklärung in der Anlage G eingetragen werden.

Hat ein Unternehmer die Photovoltaikanlage auf dem Dach von Geschäftsgebäude oder Werkstatt installiert, ist diese gesonderte Einstufung - anders als beim privaten Hausbesitzer - unerheblich. Denn der Unternehmer erzielt ohnehin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung und aus der normalen unternehmerischen Tätigkeit können aber in der Gewinnermittlung nicht zusammengefasst werden, so dass nur der Saldo steuerlich erfasst wird. Denn das Betreiben einer Solaranlage auf dem Betriebsgelände stellt aufgrund der ungleichen Tätigkeiten und mangels organisatorischer und wirtschaftlicher Verflechtung mit den übrigen unternehmerischen Aktivitäten einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar.

Zwar können mehrere Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sich die Unternehmensbereiche gegenseitig ergänzen oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können. Doch bei der normalen betrieblichen Betätigung und der Stromerzeugung handelt es sich um ungleichartige Erwerbszweige, die sich einander nicht ergänzen und eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zulassen.

Für den Betrieb der Photovoltaikanlage sind weder Geschäftslokal, Personal, Vertrieb noch Werbung erforderlich. Die eigene Verwaltung entfällt, da die Einspeisevergütung durch das Stromunternehmen abgerechnet wird. In den Geschäftsräumen wird kein Strom verkauft. Allein die räumliche Nähe reicht für die Annahme eines einheitlichen Betriebs nicht aus. Es werden vielmehr verschiedene Tätigkeiten nebeneinander als eigenständige Gewerbebetriebe ausgeübt, weil sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch getrennt sind.

Das hat aktuell der BFH entschieden. Tenor des Urteils: Der Betrieb eines Einzelhandels und der einer Photovoltaikanlage kann i.d.R. nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die einander i.d.R. nicht fördern oder ergänzen.

Jeder dieser Betriebe bildet einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder für sich der kommunalen Abgabe.

Im Urteilsfall betrieb ein Unternehmer einen Einzelhandelsbetrieb und erzielte darüber hinaus Einkünfte aus einer auf dem Dach des Firmengebäudes installierten Photovoltaikanlage. Bei solchen ungleichartigen und sich nicht ergänzenden Tätigkeiten ist laut BFH von der Selbständigkeit der einzelnen Aktivitäten auszugehen, auch bei gemeinsamer Buchführung und in nur einer Bilanz zusammengefasstem Betriebsergebnis. Diese finanziellen und organisatorischen Zusammenhänge basieren weniger auf Notwendigkeiten als auf der Identität des gleichen Unternehmers.

Praxishinweis
Diese Trennung der beiden Bereiche hat steuerlich vier Konsequenzen:
1. Der Unternehmer muss zwei getrennte Gewinnermittlungen und Erklärungen erstellen.
2. Auf den Gewinn aus beiden Unternehmen muss separat Gewerbesteuer bezahlt werden, auch wenn die Solaranlage im Gegensatz zum normalen Geschäft Verluste erwirtschaftet oder umgekehrt. Das Plus oder Minus aus beiden Bereichen kann nicht verrechnet werden.
3. Für den Einzelhandel wird der Gewerbesteuermessbetrag ohne Berücksichtigung der Photovoltaikanlage festgesetzt. Für diese Verluste wird mit gesondertem Bescheid ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt.
4. Machen hingegen beide selbständigen Betriebe Gewinne, kann der Freibetrag von 24.500 € bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschaften doppelt genutzt werden.

Dem BFH - und auch der Finanzverwaltung - reicht das Vorbringen nicht aus, die Photovoltaikanlage sei geschäftsfördernd. Das sei kein Argument, um einen Nutzen für den Betrieb zu belegen. Plus und Minus aus beiden Bereichen können hingegen verrechnet werden, wenn der Sachverhalt anders gelagert ist. Denkbar ist beispielsweise, dass sich der Betrieb einer Solaranlage und der eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig ergänzen. Das gilt etwa dann, wenn die Firma im Rahmen eines Elektrogeschäfts auch Photovoltaikanlagen verkauft, installiert und wartet.

BFH, Urt. v. 24.10.2012 - X R 36/10
BFH, Urt. v. 15.09.2010 - X R 21/08
BFH, Urt. v. 07.08.2008 - IV R 86/05
BFH, Urt. v. 16.04.2002 - VIII R 16/01
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.2010 - 2 K 282/07


Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen: Voraussetzungen und Umfang

Eigentümer eines Eigenheims oder einer Mietimmobilie werden durch das Betreiben einer Solaranlage zum Unternehmer, wenn sie die erzeugte Energie nicht nur für die eigenen vier Wände verbrauchen, sondern den Strom zu mindestens 10 % an öffentliche Netzbetreiber liefern. Dann können sie die komplette Vorsteuer aus dem Kauf und den Einbaukosten der Solaranlage beim Finanzamt geltend machen, sobald die Leistung erfolgt ist und die Rechnung hierüber vorliegt.

Dabei gilt der Grundsatz: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstands der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Der - ansonsten nicht unternehmerisch tätige - private Hausbesitzer hat bereits bei Bezug der Leistungen als Unternehmer zu gelten, wenn er zu diesem Zeitpunkt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine derartige Tätigkeit durch Betrieb auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke getätigt hat.

Der BFH hat sich in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage geäußert, soweit es um die Kosten für das Gebäude selbst geht.

Carport

Installiert der Hausbesitzer eine Solaranlage auf dem Dach seines Carports, in dem er seinen privat genutzten PKW unterstellt, kann er den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Nach der Rechtslage vor 2011 war er in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, musste aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung ist der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich, soweit Gebäudeaufwendungen auf die unternehmerische Verwendung entfallen. Die Vorsteuer für die Energiezellen hingegen kann der Hausbesitzer weiterhin voll absetzen.

Da das Dach für die Installation der Anlage erforderlich ist, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Vorsteuerbeträgen und den ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine Solaranlage auch unabhängig von einer Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann und dass eine Bodeninstallation durchaus möglich und üblich ist. Der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt. Hinzu kommt, dass der Betreiber eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen kann, wenn er die Anlage auf einem Gebäude anbringt.

Während der Hausbesitzer das Dach des Carports teilweise unternehmerisch nutzt, verwendet er den Carport selbst zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw. Diese teilweise unternehmerische und teilweise private Nutzung des Carports ermöglicht eine volle Zuordnung des Carports zum Unternehmen. Dem steht nicht entgegen, dass eine auf dem Dach eines Gebäudes montierte Solaranlage nach BGB kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist.

Schuppen

Installiert ein privater Stromerzeuger eine Anlage auf dem Dach eines nicht genutzten Schuppens, kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach UStG gilt die Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Scheune

Wird das Dach einer schon vorhandenen leerstehenden Scheune neu eingedeckt und wird sodann eine Solaranlage auf dem Dach installiert, kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches teilweise beanspruchen. Das gelingt insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt.
Hinweis: In diesem Fall gilt die ansonsten notwendige 10-%-Mindestgrenze der unternehmerischen Nutzung nicht, weil es sich statt um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands hier um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen handelt.

Praxishinweis

Der BFH hat mit den Urteilen zwei grundsätzliche Fragen entschieden:

1. Das Wahlrecht auf Zuordnung eines nicht unternehmerisch genutzten Teils eines Gebäudes (Schuppens, Scheune usw.) zum Unternehmensvermögen ist davon abhängig, ob das Gebäude außerhalb des Unternehmens überhaupt genutzt wird. Wird das Gebäude sonst nicht verwendet, etwa bei einem Leerstand, besteht kein Zuordnungswahlrecht.
2. Bei der Nutzung eines Gebäudedachs oder der -wände ist der üblicherweise vorgesehene Flächenschlüssel für die erforderliche Vorsteueraufteilung ungeeignet. Daher führt nur der Umsatzschlüssel zu sachgerechten Ergebnissen. Hierzu müssen im Schätzungsweg fiktive Umsätze ermittelt werden.

Für den Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen ist bei der Herstellung eines neuen Gebäudes - wie des Carports - auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Dabei muss die unternehmerische Nutzung des Dachs mitberücksichtigt werden, weil dadurch Umsätze ausgeführt wurden, die nicht der Nutzfläche innerhalb des Gebäudes zugeordnet werden können. Zwar kommt bei Gebäuden nach Auffassung der Finanzverwaltung als sachgerechter Aufteilungsmaßstab in der Regel eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Nach Ansicht des BFH scheidet dies aber aus. Denn eine solche Aufteilung spiegelt nicht objektiv wider, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Solaranlage auf einem mit geringem Aufwand errichteten Gebäude - wie einem Carport - oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist.

Beim Umsatzschlüssel wird jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt. Das ist der fiktive Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet würde. Dieses Ergebnis wird dem fiktiven Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch privat genutzten inneren Teil des Gebäudes gegenübergestellt.

Hinweis: Zum 01.01.2011 steht der Vorsteuerabzug nur noch anteilig zu; er ist ausgeschlossen, soweit ein gemischtgenutztes Grundstück nichtunternehmerisch genutzt wird. Der volle Vorsteuerabzug bei gleichzeitiger Besteuerung der Privatnutzung gilt nach der Übergangsregelung unbegrenzt weiter, wenn das gemischtgenutzte Grundstück vor dem 01.01.2011 angeschafft, wenn der Bauantrag bis Ende 2010 gestellt oder wenn mit der Herstellung vor 2011 begonnen wurde.

BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/09
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/10
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 21/10