Textversion
Textversion


Druckbare Version

häufigste Fragen und Antworten

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Löchriges Bankgeheimnis

Insbesondere die Schweiz und Liechtenstein wurden in den ersten Monaten 2009 in die Zange genommen, das Fürstentum aufgrund der Stiftungsaffäre aus dem vergangenen Jahr und die Eidgenossen vom amerikanischen Fiskus.

Die Schweiz hatte bereits im Juni 2009 die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens in das DBA (z. B. Japan, USA, Niederlande) aufgenommen. Auch gegenüber Deutschland will die Schweiz künftig auf Anfrage auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten und bestehende Diskriminierungen beseitigen. Dafür erwarten die Eidgenossen aber Gegenleistungen, etwa einen verbesserten Marktzutritt in Deutschland oder die Klärung der Besteuerung von Schweizer Flugpersonal. Aufgrund der vielfältigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten dürfte die Aushandlung des neuen Abkommens einige Zeit in Anspruch nehmen.

Sowohl diese Zahlung als auch die Weitergabe von Kundendaten aus ausländische Behörden erschüttern die Schweiz in ihrem Grundsatz, eines der berühmtesten und undurchlässigsten Bankgeheimnisse der Welt zu besitzen. Denn sofern die USA mit ihren Auskunftswünschen Erfolg hat, wird das die Begehrlichkeit anderer Länder wecken. Dies ist ein Auslöser dafür, dass die Schweiz ihr striktes Bankgeheimnis lockert, indem die Regierung dazu bereit ist, unter gewissen Bedingungen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten und die OECD-Standards für Hilfe bei Steuerverfahren einzuhalten.

Das strenge österreichische Bankgeheimnis ist bereits durch das Gesetz zur Umsetzung des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (vgl. BGBl 2005 II S. 661) löchrig geworden. Es ermöglicht den nationalen Strafverfolgungsbehörden, nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in anderen EU-Mitgliedstaaten befindliche Bankkonten zu erfragen. Die EU-Staaten können sich nicht mehr auf das bestehende inländische Bankgeheimnis berufen, wenn im Wege der Rechtshilfe in Strafsachen um Konteninformationen ersucht wird.

Die österreichische Regierung hat hingegen die geplante Lockerung des Bankgeheimnisses für Ausländer erst einmal auf den Herbst vertagen müssen, da es im Parlament am 8.7.2009 keine erforderliche Zweidrittelmehrheit für diese Maßnahme gab. Insbesondere die Opposition hatte sich gegen das Amtshilfe-Durchführungsgesetz zur Erleichterung der Verfolgung ausländischer Steuerhinterzieher in Österreich ausgesprochen. Es wurde an den Finanzausschuss rückverwiesen.

In der Schweiz ging es in den vergangenen Monaten um den Streit der US-Steuerbehörde IRS mit der UBS-Bank. Der amerikanische Fiskus will mit einer Zivilklage in Miami (Florida) die Offenlegung von bis zu 52.000 Namen von US-Kunden erzwingen. Die Anleger werden verdächtigt, Kapitaleinnahmen vor dem US-Fiskus versteckt zu haben. Die UBS wiederum argumentiert, mit der Offenlegung würde sie gegen inländisches Recht verstoßen, was die eigene Banklizenz gefährden könnte. Zudem könnten den Bankmitarbeitern sogar Gefängnisstrafen drohen. Allerdings sind bereits Daten an die US-Behörden versandt worden.

Die UBS hatte sich jedoch dazu bereit erklärt, 780 Mio. USD Strafe zu zahlen, damit die US-Justizbehörden auf Anklagen verzichten. Sowohl diese Zahlung als auch die Weitergabe von Kundendaten aus ausländische Behörden erschüttern die Schweiz in ihrem Grundsatz, eines der berühmtesten und undurchlässigsten Bankgeheimnisse der Welt zu besitzen. Denn sofern die USA mit ihren Auskunftswünschen Erfolg hat, wird das die Begehrlichkeit anderer Länder wecken. Dies ist ein Auslöser dafür, dass die Schweiz ihr striktes Bankgeheimnis lockert, indem die Regierung dazu bereit ist, unter gewissen Bedingungen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten und die OECD-Standards für Hilfe bei Steuerverfahren einzuhalten.

Die Schweiz hatte jedoch am 7.7.2009 gegenüber den US-Behörden im Fall UBS bekräftigt, dass das Schweizer Recht eine Herausgabe der Kundendaten verbietet. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement will alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die UBS daran zu hindern, die im US-Zivilverfahren geforderten Daten von 52 000 Kontoinhabern herauszugeben.

Insbesondere mit Beginn der Zumwinkel-Affäre steht der Finanzplatz Liechtenstein am Pranger. Daher ist das Land dazu gezwungen, sein Bankgeheimnis aufzubrechen, um die internationale Isolation und massive Sanktionen der Nachbarländer zu vermeiden. Das Fürstentum hat sich jetzt bereit erklärt, die OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu übernehmen und daher beim Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten. Das gilt vor allem für die bisher so beliebten und anonymen Treuhandgebilde und Stiftungen. Der liechtensteinische Landtag hatte z. B. am 26.6.2009 das Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen mit den USA genehmigt. Es soll am 1.1.2010 in Kraft treten, mit Wirkung für die Steuerjahre ab 2009.

Neben Liechtenstein und der Schweiz haben mittlerweile eine Reihe weiterer Länder ihren Willen zur Öffnung und Auskunftserteilung bekundet:
Andorra kündigt an, trotz strengem Bankgeheimnis anderen Ländern Informationen über Steuervergehen geben zu wollen
Österreich will bei begründetem Verdacht einer ausländischen Behörde auf Steuervergehen des Kontoinhabers Informationen über Konten übermitteln, auch wenn noch kein Strafverfahren läuft.
Luxemburg ist künftig zum Informationsaustausch mit anderen Ländern bereit, sowohl beim Verdacht auf Steuerbetrug, als auch auf Steuerhinterziehung.
Belgien als drittes EU-Land ohne Kontrollmitteilungen hat angekündigt, sich aktiver als bisher am Kampf gegen die grenzüberschreitende Steuerflucht in der EU zu beteiligen und sich ab Neujahr dem Informationsaustausch nach der EU-Zinsrichtlinie anschließen. Am 18.5.2009 wurde zudem ein Protokoll zum DBA mit Deutschland über den Auskunftsaustausch nach OECD-Standard paraphiert.
Die Kanalinsel Jersey unterzeichnetedas Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen (BT-Drucks. 16/12066).
Deutschland und Guernsey haben am 26.3.2009 in London ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses ermöglicht es den deutschen Finanzbehörden, wie auch umgekehrt den Finanzbehörden Guernseys, die andere Partei um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen.
Die Regierungen von Deutschland und der Insel Man haben am 2.3.2009 ein Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch unterzeichnet.
Belgien will sich ab Neujahr 2010 dem Informationsaustausch nach der EU-Zinsrichtlinie anschließen.
Monaco erklärte sich ebenfalls bereit, die Zusammenarbeit im Bereich der Steuerhinterziehung gemäß den Regeln der OECD für den Austausch von Informationen akzeptieren.
Hongkong, Macao und Singapur haben ihre Bereitschaft zur Kooperation im Sinne des Standards der OECD signalisiert.
Die Cayman-Inseln haben den OECD Standard in ihr internes Recht übernommen und mitgeteilt, dass sie Deutschland mit sofortiger Wirkung Steuer-Informationen nach internationalen OECD-Standards erteilen können.
San Marino will vor Ende September 2009 Auskünfte nach den internationalen Standards erteilen.
Costa Rica, Uruguay, Malaysia und die Philippinen haben zugesagt, sich künftig an internationale Standards zu halten.
Die Vereinigten Arabischen Emirate und Deutschland haben sich auf ein neues DBA geeinigt. Hierüber wird insbesondere der zwischenstaatliche Auskunftsverkehr angepasst werden und einen weit reichenden Informationsaustausch erlauben.
Deutschland und die Bermudas hatten am 3.7.2009 ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Das berechtigt jede Partei, die andere um Auskünfte in Steuersachen zu ersuchen. Das Abkommen setzt insbesondere die OECD-Standards um, wonach für die Besteuerung relevante Informationen zugänglich sein müssen (das gilt auch für Bankinformationen), und zwar auch dann, wenn noch keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet sind, und diese Informationen müssen auf Ersuchen einer ausländischen Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden können.