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Schärferes Strafmaß

Aktionsplan gegen Steueroasen

Erweiterung der EU-Zinsrichtline

Seit Juli 2005 gilt die EU-Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen. Diese setzen neben allen 27 EU-Staaten auch die Schweiz, Liechtenstein, die Kanalinseln, Andorra, Gibraltar, die Cayman-Inseln oder Guadeloupe um.
24 EU-Staaten und einige Steueroasen in Übersee versenden automatisch Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden im Wohnsitzstaat des Anlegers. An Neujahr 2010 wird mit Belgien ein weiterer Staat hinzukommen. Neue Beitrittsländer müssen die Regeln der Kontrollmitteilungen automatisch übernehmen.
Österreich, Luxemburg und derzeit noch Belgien sowie weitere eingebundene Drittstaaten erheben eine Quellensteuer von aktuell 20 %. Die persönlichen Daten der Bankkunden werden zwar intern erfasst, der Steuereinbehalt erfolgt jedoch anonym.

Die Auswirkung der Richtlinie verschärft sich künftig durch 5 verschiedene Maßnahmen:
Ab Mitte 2011 liegt der Quellensteuersatz bei 35 % und damit über dem Tarif der deutschen Abgeltungsteuer.
Die von der Richtlinie ausgenommenen sog. Grandfathering-Anleihen mit Emission vor März 2001 werden in den kommenden Jahren fällig, für notwendige Ersatzinvestitionen im Rentenbereich gibt es keine Ausnahmeregelung mehr.
Die EU-Kommission strebt an, Hongkong, Singapur, Macao und andere Finanzzentren einzubinden. Insbesondere Schweizer Banken überweisen die Erträge der Auslandskundschaft gerne auf ihre Töchter in diesen asiatischen Staaten. Durch diesen Transfer entgehen die Zinsen derzeit noch der Quellensteuer.
Viele Kapitalprodukte wie Aktien, Zertifikate, Immobilienfonds, Optionsscheine, Stiftungen, Versicherungen und Terminmarktgeschäfte sind derzeit noch von der Richtlinie ausgenommen. Diese will die EU streichen, insbesondere Stiftungen, Trusts und Vermögen im Versicherungsmantel sind im Visier.
Effektivere Besteuerung von allen Investmentfonds unabhängig von ihrer Rechtsform.

Die EU-Kommission hatte am 13.11.2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsrichtlinie angenommen, um Schlupflöcher zu schließen und Steuerflucht zu verhindern. Durch den Kommissionsvorschlag soll die Richtlinie dadurch verbessert werden, dass
die Besteuerung von Zinszahlungen besser gewährleistet wird, die durch zwischengeschaltete, steuerbefreite Strukturen geleitet werden und
der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Einkünfte ausgedehnt wird, die Zinsen aus Anlagen in bestimmten Finanzinnovationen sowie bestimmten Lebensversicherungsprodukten entsprechen.

Bei der ersten Überprüfung der Richtlinie hatte sich nämlich herausgestellt, dass natürliche Personen die Vorschriften relativ leicht durch zwischengeschaltete juristische Personen oder durch Rechtsvereinbarungen wie bestimmte Stiftungen oder Trusts umgehen können, deren Einkünfte nicht besteuert werden. Daher soll die Richtlinie bei der Zahlung an zwischengeschaltete Strukturen so angewendet werden, als wenn die Zahlung unmittelbar an die natürliche Person erfolgt wäre. Am 25.3.2009 wurden hierzu Sachverständige wie Staatsanwälte und Steuerfahnder in einer öffentlichen Anhörung zur EU-Zinsrichtlinie befragt (BT-Drucks. 16/11389).