VI. Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler


Außergewöhnliche Belastungen


Zivilprozesskosten sind abzugsfähig


Der BFH lässt nach Abänderung seiner Rechtsprechung nunmehr in erweitertem Umfang den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu. Zivilprozesskosten sind unausweichlich und damit steuerlich abzugsfähig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinweis: Informieren Sie uns daher über die Kosten und den Inhalt eines etwaigen Zivilprozesses und reichen Sie uns die diesbezüglichen Belege ein.



Ehegatten


Anrechnung von Steuervorauszahlungen


Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines Vorauszahlungsbescheids, der an beide Eheleute gerichtet ist, dienen der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob später eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung erfolgt. Auch dann, wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen, kommt eine Steuererstattung nur in Betracht, wenn nach Ausgleich der Steuerschulden beider Ehegatten ein Überschuss verbleibt. Dieser Restbetrag steht den beiden Ehegatten anteilig nach Köpfen zu.



Einkommensteuererklärung


Keine Erklärung alle zwei Jahre


Die ursprünglichen Pläne des Gesetzgebers, eine Steuererklärung für zwei Jahre einzuführen, wurden wieder fallengelassen, so dass auch in Zukunft für jedes Jahr getrennt eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Frist für die über unser Büro zu erstellende Einkommensteuererklärung 2010 läuft zum 31.12.2011 ab. Reichen Sie uns bitte kurzfristig Ihre Belege für 2010 ein, wenn Sie dies noch nicht getan haben. Je früher Sie dies tun, umso besser, denn die Erstellung Ihrer Steuererklärung nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch.



Solidaritätszuschlag


Verfassungsbeschwerden anhängig


Der BFH hat den Solidaritätszuschlag für die Jahre 2005 und 2007 zwar noch als verfassungsgemäß eingestuft, hat aber festgestellt, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden dürfe. Es ist daher für die Folgejahre erneut fraglich, ob der Solidaritätszuschlag gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass gegen die Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt wurde. Bis zur abschließenden Entscheidung kann es sich daher lohnen, gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch für die Jahre 2005 und 2007 Einspruch einzulegen.



Bundesfreiwilligendienst


Neuer Freiwilligendienst ist keine Berufsausbildung


Bislang erkennt das Gesetz den zum 01.07.2011 eingeführten Bundesfreiwilligendienst nicht als Berufsausbildung an. Die Gewährung von Kindergeld für die Zeit des Freiwilligendienstes ist daher eigentlich ausgeschlossen. Über das geplante EU-Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz soll er aber ausdrücklich als Dienst definiert werden, der zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr (voraussichtlich Ende November 2011) abgeschlossen werden. Hinweis: Die Finanzverwaltung stellt laufende Kindergeldanträge bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zurück. Warten Sie daher zunächst die weitere Entwicklung ab, bevor Sie auf eine Bescheidung Ihres Kindergeldantrags drängen. Denn sonst laufen Sie nach der bislang bestehenden Gesetzeslage Gefahr, dass Ihr Antrag unabänderlich zurückgewiesen wird.



Kinder


Keine Einkünfte und Bezüge des Kindes mehr zu berücksichtigen


Bislang stellen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Hauptstreitpunkt dar, wenn es um den Bezug von Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bei volljährigen Kindern ging. Wird die Einkunftsgrenze von 8.004 € pro Jahr überschritten, entfallen Kindergeldberechtigung und Kinderfreibetrag. Zum 01.01.2012 lässt der Gesetzgeber diese Einkunftsgrenze vollständig entfallen. Auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des in der ersten Berufsausbildung bzw. im Erststudium befindlichen Kindes kommt es zukünftig nicht mehr an. Nach Abschluss der Berufsausbildung bzw. des Erststudiums wird aber vermutet, dass das Kind nunmehr in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Kindergeld bzw. -freibetrag bleiben dann nur erhalten, wenn der Nachweis gelingt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und keiner überwiegenden Erwerbstätigkeit (über 20 Stunden pro Woche) nachgeht. Der Gesetzgeber hat zugleich die Koppelung des Ausbildungsfreibetrags an die bisherige Einkunftsgrenze von 1.848 € aufgegeben.

Hinweis:
Ab 2012 kann die Neuregelung gezielt zur Einkünfteverlagerung innerhalb der Familie genutzt werden. Denn über die vorweggenommene Erbfolge lohnt es sich jetzt auch einkommensteuerlich und ohne Gefahr, den Kindergeldanspruch zu verlieren, den Kindern frühzeitig Kapitalvermögen zu übertragen, aus dem diese laufende Kapitalerträge (Zinsen oder Dividenden) erzielen. Alternativ können die Kinder auch an vermieteten Immobilien oder sog. Familiengesellschaften beteiligt werden und aus diesen in größerem Umfang als bisher Einkünfte erzielen. Sind die Kinder noch minderjährig, muss geprüft werden, ob mit der Einkunftsquelle auch Pflichten bzw. Risiken verbunden sind. Dann muss oft ein Ergänzungspfleger oder das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, um eine zivilrechtlich wirksame Vermögensübertragung zu gewährleisten, die auch steuerlich anerkannt wird. Sprechen Sie uns daher in solchen Fällen an.



Abzug von Kinderbetreuungskosten


Zum 01.01.2012 wird die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht. Zukünftig sind Kinderbetreuungskosten nur noch einheitlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Betreuungskosten entfällt. Die Betreuungskosten sind von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu maximal 4.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.



Verbindliche Auskunft


Gebühren sind verfassungsgemäß


Über eine verbindliche Auskunft können Sie von der Finanzverwaltung eine bindende Erklärung darüber erhalten, wie ein Sachverhalt steuerlich zu behandeln ist. Das macht insbesondere Sinn, wenn eine von der eigenen Einschätzung abweichende Sichtweise der Finanzverwaltung zu erheblichen Steuerlasten führen würde. Für die Auskunft verlangt die Finanzverwaltung eine Gebühr, die vom Gegenstandswert abhängt. Das ist der Wert, den die verbindliche Auskunft für Sie als Antragsteller hat. Der BFH hat die Erhebung der Gebühr als verfassungsgemäß eingestuft, selbst wenn sie außergewöhnlich hoch ausfällt. Hinweis: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde mit sofortiger Wirkung eine Bagatellgrenze eingeführt. Eine Gebühr für die Erteilung der verbindlichen Auskunft entfällt danach bei einem Gegenstandswert unter 10.000 €. Es ist aber fraglich, ob diese Bagatellgrenze für die Steuerpflichtigen eine tatsächliche Erleichterung bringt. Denn eine verbindliche Auskunft wird oft nur bei hohen Risiken und damit hohen Gegenstandswerten in Betracht kommen. Erachtet die Finanzverwaltung den Antrag auf verbindliche Auskunft für unsubstantiiert bzw. unschlüssig, erhalten Sie zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung. Gelingt dies nicht, gewährt die Finanzverwaltung in der Regel die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, ohne dass Kosten berechnet werden. Erst wenn Sie den Antrag daraufhin nicht zurücknehmen, fallen Gebühren an, ohne dass die Finanzbehörde in der Sache entscheiden muss.



Beteiligung an ausländischen Gesellschaften


Einschränkung der Anzeigepflichten


Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw. Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland müssen dem zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes anzeigen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, deren Aufgabe oder Änderung, 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Ausland, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Die bislang kurze Meldefrist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses wurde zwischenzeitlich deutlich verlängert. Für eine Anzeige haben Sie jetzt bis zu fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres Zeit, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist. Beispiel: Haben Sie beispielsweise im Jahr 2011 eine geschlossene Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erworben, können wir bis zum Ablauf des Monats Mai 2012 die notwendige Meldung vornehmen.



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