Verlängerte Verjährungsfristen

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2009 gilt die verlängerte Verfolgungsverjährung von 10 Jahren in § 376 AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO auch bei der Strafverfolgung für Steuerstraftaten, die am 25.12.2008 noch nicht verjährt waren (vgl. JStG 2009: Verlängerung der Verfolgungsverjährung für Steuerstraftaten). Unter Berücksichtigung von An- und Ablaufhemmungen nach §§ 170 und 171 AO können hinterzogene Steuern im Einzelfall auch noch nach mehr als 10 Jahren festgesetzt und erhoben werden. Die allgemeinen Regelungen des StGB mit der Folge einer grundsätzlich 5-jährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bleiben allerdings weiterhin für "einfache" Steuerhinterziehungen.


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