Schärferes Strafmaß

Die Strafen für Steuerhinterziehung werden sich deutlich verschärfen. Das resultiert aus der BGH-Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08), wonach Betroffene bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe in aller Regel nicht mehr auf Bewährung davon kommen. Durch dieses Grundsatzurteil werden erstmals Leitlinien für Sanktionen bei Steuerhinterziehungstatbeständen aufgestellt. Diese Richtmaße orientieren sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge:
Bis 50.000 EUR: Geldstrafen sind die Regel.
Zwischen 50.000 und 100.000 EUR: Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Dort ist zu prüfen, ob schon eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Dem Grunde nach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung von großem Ausmaß vor, die mit einer Freiheitsstrafe ab 6 Monaten zu ahnden ist.
Ab 100.000 bis 999.999 EUR: Die Verhängung einer Geldstrafe ist nur noch bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe als schuldangemessen anzusehen. Ansonsten kommt es zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zwischen 6 Monaten und bis zu 2 Jahren.
Ab 1 Mio. EUR: Es kommt eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr in Betracht. Die kann regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da nur Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Einzelheiten hierzu vgl. Steuerhinterziehung: BGH verschärft Strafmaß - Auswirkungen für die Praxis


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