Ausländische Lebensversicherungen |
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Ebenfalls über das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen ab 2010 auf inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen ausgeweitet (§ 43 Abs. 3 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Versicherungsleistung über das Inland abgewickelt wird oder nicht. Hierdurch soll das deutsche Besteuerungsrecht sichergestellt werden. |
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