Ausländische Lebensversicherungen

Ebenfalls über das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen ab 2010 auf inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen ausgeweitet (§ 43 Abs. 3 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Versicherungsleistung über das Inland abgewickelt wird oder nicht. Hierdurch soll das deutsche Besteuerungsrecht sichergestellt werden.

Darüber hinaus bringt § 45d Abs. 3 EStG eine neue Mitteilungsverpflichtung für inländische Versicherungsvermittler bei Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach 2008 mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen. Diese beinhaltet neben Namen, Anschrift und Steueridentifikationsnummer auch die Versicherungssumme und Laufzeit sowie Angaben, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt. Alternativ kann das Versicherungsunternehmen das Bundeszentralamt für Steuern freiwillig über den Abschluss eines Vertrags informieren.


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